Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anlagenbau und Lohnbehandlung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anlagenbau und Lohnbehandlung
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Anlagenbau der Eltro GmbH, Baesweiler
1 Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungs- und Zahnungsbedingungen gelten für Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Unsere Lieferungen erfolgen nur aufgrund nachstehender Bedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht auf diese Bedingungen Bezug nehmen.
1.3 Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
1.4 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir die Lieferung rügelos ausgeführt haben.
1.5 Spätestens mit der Annahme der Ware oder Leistung gelten unsere AGB als vereinbart.
1.6 Ansprüche des Auftraggebers können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.
2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
2.2 Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wurde oder der Auftrag ohne Bestätigung ausgeführt worden ist.
2.3 Abänderungen der von uns erstellten Auftragsbestätigung sowie sonstige Abmachungen und mündliche Nebenabreden müssen von uns ebenfalls schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu werden. Auskünfte sind stets unverbindlich.
2.4 Die in unseren Katalogen und Prospekten gemachten Angaben und Beschreibungen sind nur annähernd maßgebend. Änderungen bleiben vorbehalten. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Leistungsangaben können nur annähernd maßgebend sein.
2.5 Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung.
2.6 Der Auftraggeber übernimmt für die Verbindlichkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen die volle Haftung. Mündliche Angaben über Abmessungen, Toleranzen oder dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.7 An Mustern, Kostenvoranschlägen, Skizzen, Zeichnungen und anderen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke, insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurück zu senden.
3 Umfang der Lieferung
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder das angenommene verbindliche Angebot gemäß Klausel 2.3 maßgebend.
3.2 Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist. Auf eventuelle Restgefahren weisen wir schriftlich hin.
3.3 Für elektrotechnisches Zubehör (Motoren etc.) gelten die allgemeinen Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie Ausführung und Leistung betreffen.
3.4 Konstruktions-, Form- oder Werkstoffänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
4 Preise
4.1 Unsere Preise sind Nettopreise. Sie gelten ab Werk Baesweiler, ausschließlich Verpackung und Versicherung.
4.2 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich jeweils danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
4.3 Sollten nicht vorhersehbare Änderungen aufgrund neuerer Erkenntnisse zur Erfüllung der Funktion erforderlich werden, sind wir zu einer entsprechenden Preisberichtigung berechtigt.
5 Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis Zug um Zug mit der Übergabe des Kaufgegenstandes fällig und innerhalb von 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.
5.2 Für Sonderanfertigungen, d.h. Anfertigungen, die von katalogmäßigen Anfertigungen abweichen, und für Aufträge über Standardartikel, deren Wert EUR 10.000,- übersteigt, gilt folgende Zahlungsbedingung als vereinbart:
1/3 des Auftragswertes nach Eingang der Auftragsbestätigung
1/3 des Auftragswertes bei Fertigmeldung jedoch vor Auslieferung
1/3 des Auftragswertes 30 Tage nach Rechnungsausstellung
5.3 Bei Sondermaschinen wird eine abweichende Zahlungsweise schriftlich festgelegt.
5.4 Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.
5.5 Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits am 31. Tage nach Fälligkeit in Verzug. Bei verspäteter Zahlung werden – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf – unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Verzugszinsen in Höhe des Leitzinses in Rechnung gestellt, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
5.6 Die Zurückhaltung von Zahlungen ist nur bei unbestrittenen oder rechtlich festgestellten Forderungen statthaft, ebenso die Aufrechnung mit solchen.
5.7 Bestehen nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, so können wir nach unserer Wahl entweder Barzahlung aller offenen Forderungen einschließlich Wechselforderungen oder Sicherheiten vor Lieferung verlangen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, sind wir zur weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag nicht verpflichtet oder auch berechtigt, ohne Verpflichtung zu Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten.
5.8 Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Auftraggebers, ist die Kaufpreisforderung in voller Höhe sofort fällig. Zugleich gelten alle vorgesehenen Rabatte, Bonifikationen usw. als verfallen, sodass der Auftraggeber die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.
6 Lieferzeit
6.1 Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt (u.a. angeforderte Pläne oder Muster für die Einrichtungen der bestellten Maschinen, Maschinenteile wie Zubehör und Geräte bei uns vorliegen) und beide Parteien über alle Bedingungen des Vertrages einig sind. Sie bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk.
6.2 Die Lieferzeit beginnt erst mit Erfüllung aller Vertragspflichten des Auftraggebers, insbesondere nach Eingang der vereinbarten Anzahlung.
6.3 Unvorhergesehene Ereignisse, die wir bzw. unsere Unterlieferer auch bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Ausschuss eines nicht sofort ersetzbaren Teiles im eigenen Werk oder beim Unterlieferer sowie Verzug desselben oder notwendige Änderungen aufgrund neuer Erkenntnisse verlängern die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
6.4 Teilleistungen sind zulässig. Für sie gelten die Zahlungsbestimmungen gemäß Abschnitt 5 entsprechend.
6.5 Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es sich nicht um eine Haftung wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit handelt. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung bzw. statt der Leistung auf 5% des Wertes des Werkes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
6.6 Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Die Lagerung in unserem Werk berechnen wir mit mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder die tatsächlichen Lagerkosten. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können wir anderweitig über die Ware verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist beliefern.
7 Gefahrenübergang
7.1 Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn wir die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen haben.
7.2 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Auftraggeber über.
7.3 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen auf Kosten des Auftraggebers, sofern keine nachweisliche Selbstversicherung vorliegt.
8 Verpackung und Versand
8.1 Die Waren werden nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise in wieder verwertbaren Verpackungen versandt.
8.2 Die Verpackung wird mit den Selbstkosten berechnet. Eine Gutschrift von höchstens 2/3 des berechneten Wertes bei frachtfreier Rücksendung des Verpackungsmaterials in wieder verwendungsfähigem Zustand erfolgt nur bei vorhergehender schriftlicher Zusage.
8.3 Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt, falls keine besondere Anweisung vorliegt, nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg.
8.4 Kann die Ablieferung versandbereiter Waren in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht erfolgen, so geht deren Lagerung bei uns oder Dritten auf Rechnung des Auftraggebers.
9 Inbetriebsetzung
9.1 Die bei der Inbetriebsetzung entstehenden Aufwendungen für Monteur- und Auslösungssätze trägt der Auftraggeber, insbesondere auch für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit nach deutschem Recht. Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.
9.2 Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt, sowie für die Beförderung der Werkzeuge und des Reisegepäcks trägt der Auftraggeber.
10 Softwarenutzung
10.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
10.2 Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
10.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig
11 Mängel, Nachbesserung, Ersatzlieferung
11.1 Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Werden Teile, die einem erhöhten Verschleiß ausgesetzt sind, etwa bei einem Einsatz von bis zu 40 Stunden je Woche oder im Zweischichtbetrieb, innerhalb von 6 Monaten bzw. 3 Monaten im Zweischichtbetrieb unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt, so wird vermutet, dass die Beeinträchtigung verschleißbedingt ist, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder der Art der Beeinträchtigung unvereinbar.
11.2 Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Transportschäden können nur anerkannt werden, soweit sie auf der Empfangsquittung vermerkt werden. Die auf Grund einer verzögerten Mängelanzeige entstandenen Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. § 377 HGB bleibt daneben unberührt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
11.3 Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt.
11.4 Wir haften nicht für Mängel in Folge von unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritter, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Eindringen von Fremdkörpern, mangelhafter Arbeiten an Lieferungen Dritter oder äußerer Einflüsse.
11.5 Zur Vornahme von Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, da wir anderenfalls von der Mängelhaftung befreit sind. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialaufwendungen tragen wir, soweit die Beanstandung berechtigt ist.
11.6 Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen – selbst bei gerechtfertigter Beanstandung – trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sein denn, die Verbringung war mit uns vereinbart.
11.7 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, sobald der Auftraggeber oder durch ihn beauftragte Dritte eigenmächtige Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten – auch zur Inbetriebnahme- ohne unsere schriftliche Genehmigung vornehmen, es sei denn, wir sind mit der Vornahme der Nachbesserung in Verzug oder haben diese unberechtigterweise abgelehnt.
11.8 Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht nicht, wenn der Schaden nicht auf Grund einer Zusicherung entstanden ist.
12 Rücktritt, Minderung, Schadenersatz
12.1 Der Auftraggeber hat ein Rücktrittsrecht oder ein Recht auf Minderung
– wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines Mangels fruchtlos haben verstreichen lassen
– wenn die Ausbesserung oder Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist
– wenn die Beseitigung eines Mangels durch uns verweigert wird.
12.2 ein Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen.
13 Haftung
13.1 Unsere Haftung für eigene Pflichtverletzungen und für solche unserer Verrichtungs- und Erfüllungshilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
13.2 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich einer der in Ziffer 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
13.3 Für den Fall sich nachträglich herausstellenden Unvermögens zur Vertragserfüllung, das wir nicht zu vertreten haben, steht uns das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
13.4 Der Käufer ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz zu verlangen, der sich jedoch auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann.
14 Eigentumsvorbehalt
14.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Auftraggeber erwachsenen Forderungen vor. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Auftraggeber erwachsenen und noch erwachsener Forderungen vor, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
14.2 Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Auftraggebers geknüpft sind, ist der Auftraggeber gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.
14.3 Der Auftraggeber darf über den Liefergegenstand nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen, andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen der Sicherheitsübertragungen, sind unzulässig. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
14.4 Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen.
14.5 Im Falle der Verarbeitung, Vermischung und Verbindung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache an letztes Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
14.6 Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt, tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist so lange, wie er seine Verpflichtung aus dem Vertrage erfüllt, berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Maßnahmen oder Umstände, die unsere Sicherungsrechte gefährden, sind uns unverzüglich unter Angabe aller Details mitzuteilen.
14.7 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Auftraggeber diese Versicherung nicht nachweislich selbst abgeschlossen hat.
14.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware und auf die uns abgetretenen Rechte anzuzeigen. Nehmen wir die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurück, so gilt die Rücknahme nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies dem Auftraggeber ausdrücklich schriftlich mitteilen.
15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Werk in Baesweiler.
15.2 Bei sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
15.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
16 Annullierungskosten
16.1 Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so schreiben wir dem Auftraggeber den Rechnungsbetrag abzüglich 10% für Prüf- und Hantierungskosten und entgangenen Gewinn gut. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
17 Sonstiges
17.1 Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
17.2 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
18 Anzeige- und Benachrichtigungspflicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz
18.1 Gemäß §26 Abs.1 und §43 Abs.3 BDSG weisen wir darauf hin, dass wir Ihre personenbezogenen Daten per EDV speichern, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lohnhärtereien
Allgemeine Bedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lohnhärtereien sind nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung beim Bundeskartellamt in Berlin am 01. April 2003 angemeldet
und am 16. April 2003 im Bundesanzeiger Nr. 74 veröffentlicht worden.
I.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
I.2 Vertragsbedingungen
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den nachstehenden Bedingungen
ausgeführt. Formularmäßige Einkaufsbedingungen und sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen
wird. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen.
I.3 Preisstellung
Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich MwSt. und Kosten für etwaige Verpackung. Treten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der auftragsbezogenen Kosten ein, so ist
jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
I.4 Zahlung
Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zielüberschreitung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Leitzinses in Rechnung zu stellen, den die Bank
dem Auftragnehmer für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.Das Recht des Auftraggebers zur
Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig anerkannt.
I.5 Pfandrecht
Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den Werkstücken des Auftraggebers, sobald sie zur Wärmebehandlung übergeben werden. Die Rechtsfolgen
aus dem Gesetz §§ 1204 ff BGB und der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
II Ausführungs- und Lieferungsbedingungen
II.1 Angaben des Auftraggebers
Allen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:
• Bezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht, Wert der Teile und Art der Verpackung;
• Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller);
• die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere
- bei Einsatzstählen gemäß DIN 6773 entweder die verlangte Aufkohlungstiefe mit Grenzkohlenstoffgehalt (z.B. At 0,35 = 0,8 + 0,4 mm) oder die vorgeschriebene Einsatzhärtungstiefe mit
Bezugshärte wert und Oberflächenhärte (z.B. Eht 550 HV1 = 0,2 – 0,4 mm, Oberflächenhärte = mind. 700 HV5); - bei Vergütungsstählen die geforderte Zugfestigkeit. Für die Ermittlung derselben ist, wenn nicht anders vereinbart, die Kugeldruckprüfung nach Brinell an der Oberfläche maßgebend;
- bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte Härtegrad nach Rockwell oder Vickers;
- bei Nitrierstählen die gewünschte Nitrierhärtetiefe (Nht);
- bei Induktions- und Flammenhärtung die gewünschte Randhärtetiefe (Rht) mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte und die Lage des zu härtenden Bereiches;
- bei Salzbadnitrocarburieren und Gas-Kurzzeit-Nitrierungen entweder die Behandlungsdauer oder die gewünschte Stärke der Verbindungszone;
- • Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast (siehe DIN-Prüfnormen);
• weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften (siehe DIN 6773, DIN EN 10 052, DIN 17021, DIN 17023).
Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus denen hervorgeht, welche Stellen hart werden bzw. weich bleiben müssen. Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen
Stahlschmelzen hergestellt, so muss dieses angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken.
Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen.
Der Auftragnehmer prüft die Angaben des Auftraggebers im Rahmen seiner Kenntnisse auf Inhalt und Vollständigkeit. Bei berechtigten Zweifeln an einer erfolgreichen Wärmebehandlung informiert der
Auftragnehmer den Auftraggeber.
II.2 Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien Auftragsklarstellung herbeigeführt haben und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt aus verfahrenstechnischen Gründen
nur als annähernd vereinbart und verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen
des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten eventuelle, zunächst nicht erkennbare Mehrfachbehandlungen, unverschuldete und schwerwiegende
Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebs-
störungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat der Auftragnehmer zu führen.
Kann der Auftragnehmer absehen, daß er die Lieferzeit nicht einhalten kann, wird er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und einen neuen möglichen
Liefertermin nennen.
II.3 Gefahrenübergang
Soweit nichts anderes vereinbart, ist das Wärmebehandlungsgut vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen.
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen hat.
II.4 Prüfung
Das Wärmebehandlungsgut wird vor dem Verlassen der Härterei im branchenüblichen Umfang und ggf. nach Vorgaben des Auftraggebers geprüft. Weitergehende Prüfungen und Analysen erfolgen nur
aufgrund besonderer Vereinbarungen. Die Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.
II.5 Sachmängel
Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer II.1 als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt.
Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u.ä., wird insbesondere wegen möglicher unterschiedlicher
Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben.
Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, weil z.B. der Auftraggeber die in Ziff. II.1 geforderten Angaben unrichtig machte, der Auftragnehmer
versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der
angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch der Behandlungslohn zu
zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.
Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach
Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem
Bauwerk und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht
vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist den Behandlungslohn mindern, vom Vertrag
zurücktreten oder die notwendige Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen. Für Schäden am Wärmebehandlungsgut und für sonstige Mangel-
schäden, die der Auftragnehmer verursacht hat, haftet er nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Auftraggeber.
Die Gewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder weiter-
verarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt in zumutbarem Umfang auftretenden
Schwund können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. hierbei entstehenden Bruch keine
Gewähr. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung kann für den Erfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden.
II.6 Haftung
Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gem. II.1 und für eine dem späteren Verwendungszweck angepasste Wärmebehandlungsvorschrift. Der Auftragnehmer haftet – soweit keine beiderseitigen
schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind – nicht für Schäden aus einer Behandlung, die von ihm vorgeschlagen und vom Auftraggeber gebilligt wurde.
Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche,
die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers sowie bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit
die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an dem Wärmebehandlungsgut selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
II.7 Partnerschafts-Klausel
Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der
Geschäftsverbindungen, sowie der Wert der Wärmebehandlungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.